Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 02.08.2001 - 11 Wx 20/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2617
OLG Brandenburg, 02.08.2001 - 11 Wx 20/01 (https://dejure.org/2001,2617)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.08.2001 - 11 Wx 20/01 (https://dejure.org/2001,2617)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. August 2001 - 11 Wx 20/01 (https://dejure.org/2001,2617)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung von Vereinsbetreuern bei Wechsel

  • Judicialis

    BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § ... 1836 Abs. 2; ; BGB § 1908 e; ; BGB § 1836 Abs. 4; ; BGB § 1835-1836 b; ; BGB § 167 ff.; ; BGB § 1897; ; BGB § 1899 Abs. 4; ; BGB § 1899; ; FGG § 56 g Abs. 5; ; FGG § 69 e Satz 1; ; FGG § 29 Abs. 2; ; FGG § 21; ; FGG § 69 f; ; FGG § 13 a; ; KostO § 131

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908 e § 1836 Abs. 4
    Vergütung der Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Cottbus - 22 XVII 314/93
  • LG Cottbus - 7 T 526/99
  • OLG Brandenburg, 02.08.2001 - 11 Wx 20/01

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 397
  • FGPrax 2002, 19
  • Rpfleger 2002, 313
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 58/97

    Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.08.2001 - 11 Wx 20/01
    So kann die Rechtsstellung des die Vergütung für einen Vereinsbetreuer beanspruchenden Vereins schlechter sein, als es die eines gedachten selbständigen Betreuers wäre (BGH NJW 2000, 3712, 3714), so dass sich insoweit zu Lasten des Vereins Einschränkungen ergeben können (BGH a.a.O.).
  • LG Frankfurt/Oder, 26.06.1999 - 6 (b) T 21/99

    Bestellung eines Vertretungsbetreuers; Notwendigkeit der Fortführung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.08.2001 - 11 Wx 20/01
    Für die Falle der tatsächlichen Verhinderung des vom Gericht bestellten Betreuers ist nach wohl herrschender Ansicht die Bestimmung des § 1899 Abs. 4 heranzuziehen (Jürgens Betreuungsrecht, § 1899 BGB, Rz 5, Ehrmann/Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1899, Rz. 7, Knittel, Betreuungsrecht, § 1899 BGB, Anmerk 22, 23 und Dammrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2 Aufl., Rz 12), wobei es insoweit auch für möglich angesehen wird, dass die Rechtsmacht zur Ausübung der Betreuung dem vertretenden Betreuer durch Vollmacht des bestellten Hauptbetreuers erteilt wird (LG Frankfurt (Oder), FamRZ 1999, 1221, 1222 m w N ).
  • OLG Zweibrücken, 18.10.1999 - 3 W 228/99
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.08.2001 - 11 Wx 20/01
    Dem Betreuungsverein steht damit dem Grunde nach eine Vergütung in der Höhe zu, wie sie dem Vereinsbetreuer zugestanden hätte, wäre dieser selbständig tätig gewesen (OLG Frankfurt BP Prax 1995, 183, 184; Pfälzisches OLG Zweibrücken OLGReport 2000, 13, 14).
  • LG Koblenz, 07.02.1994 - 2 T 25/94
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.08.2001 - 11 Wx 20/01
    Der Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des Vereins entsteht, wenn die betreuungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und der für den Verein tätige Mitarbeiter gerade als Vereinsbetreuer bestellt worden ist (Bienwald in Betreuungsrecht, 3. Aufl. 1999, § 1908 e, Rn. 1; LG Koblenz FamRZ 1995, 832; Bienwald in Staudinger Kommentar zum BGB, 13 Bearb. 1999, § 1908 e, Rn. 3; Schwab in MünchKomm, 3, Aufl., § 1908 e, Rn. 3, 4).
  • BayObLG, 17.09.2003 - 3Z BR 118/03

    Aufwendungsersatz bei verspäteter Bestellung eines Ergänzungsbetreuers

    Teilt ein Betreuungsverein dem Vormundschaftsgericht eine länger dauernde Verhinderung eines bestellten Vereinsbetreuers mit und regt die Bestellung eines vereinsintern zur Vertretung eingeteilten Mitarbeiters zum Ergänzungsbetreuer an, wird aber der benannte Vereinsmitarbeiter erst mit erheblicher Verzögerung bestellt, kann für von ihm zwischenzeitlich erbrachte Tätigkeiten der Verein Vergütung und Aufwendungsersatz fordern (vgl. OLG Brandenburg MDR 2002, 397).

    Die Kammer weiche nur insoweit von der Auffassung des OLG Brandenburg (MDR 2002, 397) ab, welches bei grundsätzlich übereinstimmender Beurteilung bereits den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bzw. der Anregung zur Bestellung eines Ergänzungsbetreuers als maßgeblich angesehen habe.

    Ohne eine solche Bestellung von dem Mitarbeiter allein aufgrund einer vereinsinternen Vertretungsregelung erbrachte Tätigkeiten lösen grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung aus, weil dieser gem. § 1908e Abs. 1 BGB voraussetzt, dass die zugrunde liegenden Tätigkeiten von einem Vereinsbetreuer erbracht werden (OLG Brandenburg MDR 2002, 397 m.w.N.).

  • LG Koblenz, 11.01.2005 - 2 T 20/05

    Vergütung des Berufsbetreuers nach Ablauf der Bestellung

    Der Zahlungsanspruch bestehe in entsprechender Anwendung von §§ 1835 Abs. 4, 1836 a BGB gegen die Staatskasse (LG Cottbus FamRZ 2004, 401 [LG Cottbus 27.08.2003 - 7 T 516/03] im Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2001, Az: 11 Wx 20/01 ).
  • OLG Dresden, 11.03.2004 - 21 WF 125/04

    Frist für die sofortige Beschwerde gegen den Ablehnung der Prozesskostenhilfe in

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  • OLG Dresden, 16.03.2004 - 21 WF 191/04

    Verweisung in § 14 FGG auf die Statthaftigkeit des Rechtsmittels bei Versagung

    Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO ) entsprechend anwendbar (§ 14 FGG ; Keidel/Zimmermann, 15. Aufl., Vorbemerkung §§ 19 bis 30 FGG , Rz.33; Demharter NZM 2002, 233; BayObLG FGPrax 2002, 19 ).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2003 - 20 W 300/03

    Zulässigkeit der Delegation von Betreuungsausgaben im Rahmen der

    Unzulässig ist aber die Übertragung sämtlicher Betreuungsaufgaben durch den Betreuer selbst auf einen von ihm ausgewählten und von ihm bevollmächtigten Urlaubsvertreter (vgl. ebenso OLG Brandenburg OLG-Report 2001, 556,557; BayObLG, a.a.O.; OLG Dresden Rpfleger 2002, 25; LG Bad Kreuznach Rpfleger 1997, 66).
  • LG Bayreuth, 04.03.2011 - 42 T 3/11

    Betreuung: Vergütungsanspruch des durch einstweilige Anordnung bestellten

    Unberücksichtigt gelassen hat das Amtsgericht aber die Frage, ob dem Betreuer für den fraglichen Zeitraum ein Vergütungsanspruch zusteht; zu dieser Frage und zur Frage, ob dies im betreuungsrechtlichen Verfahren geklärt werden kann, gibt es unterschiedliche Ansichten (bejahend: OLG Brandenburg, MDR 2002, 397; LG Cottbus, FamRZ 2004, 401, dagegen: LG Bad Kreuznach, 2 T 35/96 vom 03.07.1996; OLGR Köln, 2002, 142).
  • LG Koblenz, 23.09.2004 - 2 T 613/04

    Vergütungsanspruch eines Betreuers für betreuungslose Zwischenzeiten;

    Der Zahlungsanspruch bestehe in entsprechender Anwendung von §§ 1835 Abs. 4, 1836 a BGB gegen die Staatskasse (LG Cottbus FamRZ 2004, 401 im Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2001, Az: 11 Wx 20/01 ).
  • LG Cottbus, 27.08.2003 - 7 T 516/02
    Nach der Rechtsprechung des OLG Brandenburg (vgl. Beschluss v. z. B. 2001 - 11 Wx 20/01 -, dazu ablehnend Zimmermann, FamRZ 2002, 1373, 1377) soll der Betreuungsverein allerdings auch dann einen Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz haben, wenn.
  • LG Koblenz, 19.10.2004 - 2 T 655/04

    Anspruch auf Vergütung nebst Aufwendungsersatz eines Betreuers; Angemessene

    Der Zahlungsanspruch bestehe in entsprechender Anwendung von §§ 1835 Abs. 4, 1836 a BGB gegen die Staatskasse (LG Cottbus FamRZ 2004, 401 im Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2001, Az: 11 Wx 20/01 ).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 23.08.2001 - 3 W 114/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1532
OLG Zweibrücken, 23.08.2001 - 3 W 114/01 (https://dejure.org/2001,1532)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.08.2001 - 3 W 114/01 (https://dejure.org/2001,1532)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23. August 2001 - 3 W 114/01 (https://dejure.org/2001,1532)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrenspfleger; Verfahrenspflegschaft; Unterbringungsverfahren; Rechtsanwalt; Vergütungsanspruch; Rechtsberatung; Rechtsbeistand

  • Bt-Recht

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers

  • Judicialis

    FGG § 70; ; FGG § 70 b Abs. 1 S. 3; ; FGG § 67 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; ; BGB § 1835 Abs. 3; ; BRAGO § 1 Abs. 2; ; BRAGO § 118

  • rechtsportal.de

    Vergütung des Anwalts - Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen - Einzelfallprüfung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 297
  • FGPrax 2001, 261
  • FamRZ 2002, 906
  • Rpfleger 2001, 593
  • Rpfleger 2002, 313
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.08.2001 - 3 W 114/01
    Die Vorschrift des § 67 Abs. 3 S.2 Hs. 2 FGG schließt es nicht grundsätzlich aus, dass ein in Unterbringungsverfahren als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt eine Vergütung nach der BRAGO verlangen kann (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2000, 1280: FamRZ 2000, 1289).

    Auslegung der Vorschrift, dass einem Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Vormundschaft oder Betreuung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nicht anwaltlicher Vormund oder Betreuer seinerseits einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach der BRAGO zusteht (vgl. BVerfG RPfleger 2001, 23, 24; FamRZ 2000, 1284, 1285 und dem nachfolgend OLG Karlsruhe NJW 2001, 1220; LG München BtPrax 2001, 175; LG Leipzig FamRZ 2001, 864).

  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 58/97

    Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.08.2001 - 3 W 114/01
    Der Gesetzgeber hat sich nicht dafür entschieden, die Führung von Verfahrenspflegschaften in Unterbringungsverfahren einem Rechtsanwalt vorzubehalten (vgl. BVerfG aaO RPfleger 2001, 25).
  • BGH, 05.08.1998 - 5 ARs (VS) 1/97

    Rechtsweg nach erledigter vorläufiger Festnahme

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.08.2001 - 3 W 114/01
    Zum anderen sind die Entscheidungen des BayObLG und des OLG Köln durch die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2000 (aaO) überholt; eine Vorlagepflicht ist dadurch entfallen (vgl. BGH NJW 1998, 3653; Senat FamRZ 2000, 303).
  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99

    Unzulässige Richtervorlagen zur Vergütung von Verfahrenspflegern nach FGG

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.08.2001 - 3 W 114/01
    Auslegung der Vorschrift, dass einem Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Vormundschaft oder Betreuung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nicht anwaltlicher Vormund oder Betreuer seinerseits einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach der BRAGO zusteht (vgl. BVerfG RPfleger 2001, 23, 24; FamRZ 2000, 1284, 1285 und dem nachfolgend OLG Karlsruhe NJW 2001, 1220; LG München BtPrax 2001, 175; LG Leipzig FamRZ 2001, 864).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2000 - 11 Wx 88/00

    Vergütung des Berufsbetreuers - Rechtsanwalt - Stundensätze - Anwaltsgebühren

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.08.2001 - 3 W 114/01
    Auslegung der Vorschrift, dass einem Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Vormundschaft oder Betreuung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nicht anwaltlicher Vormund oder Betreuer seinerseits einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach der BRAGO zusteht (vgl. BVerfG RPfleger 2001, 23, 24; FamRZ 2000, 1284, 1285 und dem nachfolgend OLG Karlsruhe NJW 2001, 1220; LG München BtPrax 2001, 175; LG Leipzig FamRZ 2001, 864).
  • OLG Dresden, 18.08.1999 - 15 W 1258/99

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger nach neuem Recht

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.08.2001 - 3 W 114/01
    Es ist vielmehr eine Frage der Feststellung des Einzelfalls, ob aufgrund konkreter Besonderheiten professioneller Rechtsrat vonnöten oder wenigstens üblich war (vgl. BVerfG aaO. RPfleger 2001, 24; ähnlich bereits OLG Dresden RPfleger 1999, 539, 540 a.E.).
  • BayObLG, 07.06.2000 - 3Z BR 121/00

    Stundensatz des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.08.2001 - 3 W 114/01
    Damit ist verfassungsgerichtlich geklärt, dass auch nach der Neuordnung des Vergütungsrechts entgegen einer bis dahin weit verbreiteten Ansicht (vgl. z.B. OLG Köln FG-Prax 2000, 17, 18; BayObLG FamRZ 2000, 1301, jew. m.w.N.) die Neuregelung der Verfahrenspflegervergütung nicht jede Liquidation nach der BRAGO verstellt.
  • OLG Zweibrücken, 23.09.1999 - 3 W 201/99
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.08.2001 - 3 W 114/01
    Zum anderen sind die Entscheidungen des BayObLG und des OLG Köln durch die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2000 (aaO) überholt; eine Vorlagepflicht ist dadurch entfallen (vgl. BGH NJW 1998, 3653; Senat FamRZ 2000, 303).
  • OLG Bamberg, 05.11.1999 - 2 WF 192/99

    Rechtshängiger Scheidungsantrag an polnischem Gericht - Verfahrenshindernis -

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.08.2001 - 3 W 114/01
    Die Vorschrift des § 67 Abs. 3 S.2 Hs. 2 FGG schließt es nicht grundsätzlich aus, dass ein in Unterbringungsverfahren als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt eine Vergütung nach der BRAGO verlangen kann (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2000, 1280: FamRZ 2000, 1289).
  • LG Leipzig, 11.01.2001 - 16 T 178/00

    Vergütungsansprüche eines Verfahrenspflegers und vorläufigen Betreuers;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.08.2001 - 3 W 114/01
    Auslegung der Vorschrift, dass einem Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Vormundschaft oder Betreuung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nicht anwaltlicher Vormund oder Betreuer seinerseits einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach der BRAGO zusteht (vgl. BVerfG RPfleger 2001, 23, 24; FamRZ 2000, 1284, 1285 und dem nachfolgend OLG Karlsruhe NJW 2001, 1220; LG München BtPrax 2001, 175; LG Leipzig FamRZ 2001, 864).
  • LG München I, 23.04.2001 - 13 T 6894/01

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger und Liquidation der Kosten;

  • OLG Köln, 06.08.1999 - 2 Wx 27/99
  • LG Frankfurt/Main, 14.11.2008 - 3640 AR 261237/08

    Geldstrafe: Höhe des Tagessatzes bei einem Asylbewerber

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 685/11

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers: Vergütung nach dem

    Dieser Rechtsprechung ist eine Vielzahl von Oberlandesgerichten gefolgt (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 906; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424; BayObLG FamRZ 2003, 1413, 1414; OLG Frankfurt NJW 2003, 3642, 3643; OLG München FamRZ 2008, 2150, 2151; OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79).
  • OLG München, 24.06.2008 - 33 Wx 127/08

    Vergütung des zum Verfahrenspfleger in einer Unterbringungssache bestellten

    Der Gesetzgeber hat sich nicht dafür entschieden, die Führung von Verfahrenspflegschaften in Unterbringungsverfahren einem Rechtsanwalt vorzubehalten (OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 261/262; Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 70b Rn. 11).
  • OLG Zweibrücken, 06.03.2006 - 3 W 3/06

    Betreuung: Abrechnung eines erhöhten Zeitaufwands durch den Betreuer bei

    Im Hinblick auf die dargelegten Besonderheiten des vorliegenden Falles kann dahingestellt bleiben, ob bereits der Umstand, dass sich der anwaltliche Berufsbetreuer - wie wohl im vorliegenden Fall - für die ersten drei Monate seiner Tätigkeit mit der Geltendmachung der erhöhten Pauschale begnügt, anstatt neben der abgesenkten Pauschale einen - möglicherweise - auf der Grundlage des § 1835 Abs. 3 BGB entstandenen Aufwendungsersatz zu verlangen (vgl. OLG München aaO; zu den Voraussetzungen eines solchen Anspruches nach BRAGO: vgl. BVerfG RPfleger 2001, 23, 24; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 906) bereits die Bewilligung der erhöhten Pauschale ausnahmsweise rechtfertigen könnte.
  • BayObLG, 30.11.2004 - 3Z BR 125/04

    Kosten des Verfahrenspflegers für Minderjährigen bei Vorbescheid zu

    Dies entspricht der (bindenden, vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG) verfassungskonformen Auslegung der letztgenannten Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 7.6.2002 FamRZ 2000, 1280/1282 und 1284/1285), welcher der Senat und andere Obergerichte im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit mittlerweile gefolgt sind (vgl. BayObLG MDR 2001, 1376/1377 und NJW-RR 2003, 1372; BayObLGZ 2002, 11/13 und 2003, 117; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 906; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 427; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424; OLG Köln Report 2004, 53/55).
  • OLG Schleswig, 24.07.2008 - 15 WF 172/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Bestellter Anwalts-Verfahrenspfleger als

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht es im Sinne der Rechtsklarheit als geboten erachtet, bereits bei der Bestellung eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger einen Hinweis darauf zu geben, ob im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass rechtsanwaltsspezifische Tätigkeiten anfallen werden (FamRZ 2000, 1280; vgl. zur gesamten Problematik auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 906; BayObLG, FamRZ 2000, 1301; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Rn. 49 zu § 1 RVG m. w. N., ferner sehr ausführlich m. w. N. auch zu Rechtsmitteln des Rechtsanwalts und der Staatskasse im Zusammenhang schon mit der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenspfleger Budde in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Nachtrag zur 15. Aufl., 2005, Rn. 9 bis 12 zu § 67 a FGG).
  • LG Frankenthal, 21.10.2013 - 1 T 97/13

    Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers: Betreuungsgerichtlich

    Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass darüber hinausgehend ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit als berufsspezifische Dienstleistung - in entsprechender Anwendung des § 1835 Abs. 3 BGB - dann nach dem RVG abrechnen kann, wenn die zu erbringenden Dienste derart schwierig und bedeutend sind, dass ein Verfahrenspfleger ohne volljuristische Ausbildung vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (BGH FamRZ 2012, 1377; RPfleger 2011, 205; OLG Rostock, RPfleger 2010, 77; PfOLG Zweibrücken RPfleger 2002, 313).
  • BayObLG, 16.01.2002 - 3Z BR 300/01

    Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren

    Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Verfahrenspfleger in vergleichbarer Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil diese eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit beinhaltet (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282; 2000, 1284/1285; OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 593).
  • OLG Frankfurt, 07.04.2005 - 20 W 282/04

    Betreuung: Vergütung des zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts

    Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich um eine Verrichtung handelt, für die ein anderer Verfahrenspfleger in vergleichbarer Lage bei vernünftiger Betrachtung einen Anwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit erfordert (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280 und 1284; OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 593; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 171).
  • BayObLG, 06.03.2003 - 3Z BR 230/02

    Vergütung des zum Verfahrenspfleger mit der Aufgabe der Überprüfung eines Antrags

    Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Verfahrenspfleger in vergleichbarer Lage vernünftiger Weise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit einschließt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282; 2000, 1284/1285; OLG Düsseldorf BtPrax 2002, 171 Ls; OLG Zweibrücken RPfleger 2001, 593).
  • OLG Stuttgart, 10.01.2003 - 8 W 537/01

    Verfahrenspflegschaft im Unterbringungsverfahren: Vergütungsanspruch des

    Die restriktive bisherige Rechtsprechung, die eine Vergütung nach den Sätzen der BRAGO unter Verweis auf § 1835 III BGB als ausgeschlossen ansah, ist überholt (so auch OLG Zweibrücken MDR 2002, 297).
  • LG Mönchengladbach, 03.11.2004 - 5 T 481/04

    Vergütung des als Verfahrenspfleger tätigen Rechtsanwalts

  • LG Mönchengladbach, 03.11.2004 - 5 T 484/04

    Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren Vergütung

  • LG Aachen, 08.08.2002 - 3 T 64/01

    Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung

  • KG, 25.07.2002 - 19 WF 185/02

    Vergütung eines zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts

  • VG Berlin, 04.04.2007 - 4 A 74.07

    Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche eines als Nachlasspfleger eingesetzten

  • LG Limburg, 31.01.2005 - 7 T 25/05

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen wegen

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 20.11.2001 - 15 W 103/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6393
OLG Hamm, 20.11.2001 - 15 W 103/01 (https://dejure.org/2001,6393)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2001 - 15 W 103/01 (https://dejure.org/2001,6393)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. November 2001 - 15 W 103/01 (https://dejure.org/2001,6393)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Betreuer; Rechtsanwalts- und Notargehilfe; Rechtsanwaltskammer; Fortbildung zum Bürovorsteher; Vergütungsanspruch

  • Bt-Recht

    Rechtsanwalts- und Notargehilfin als Betreuerin, Betreuervergütung

  • Judicialis

    BVormVG § 1

  • rechtsportal.de

    BVormVG § 1
    Festsetzung der Betreuervergütung für eine zur Bürovorsteherin ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilfin

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Essen-Steele - 3 XVII J 54
  • LG Essen - 7 T 171/00
  • OLG Hamm, 20.11.2001 - 15 W 103/01

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 313
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 242/99

    Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant als einem

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2001 - 15 W 103/01
    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2001 [15 W 342/00]; BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; FamRZ 2001, 187; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317).

    Auf das Erfordernis der staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung der Ausbildung und deren durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung dokumentierten erfolgreichen Abschluss oder zumindest auf die staatliche Anerkennung in einem förmlichen Verfahren kann nicht verzichtet werden (vgl. v.g. Beschluss des Senats vom 22.01.2001 - 15 W 342/00 - BayObLGZ 1999, 275; FamRZ 2000, 554 und 1306; FamRZ 2001, 187; OLG Köln FamRZ 2000, 1303; Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118/120).

  • BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00

    Wertungskriterien für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2001 - 15 W 103/01
    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2001 [15 W 342/00]; BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; FamRZ 2001, 187; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317).

    Auf das Erfordernis der staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung der Ausbildung und deren durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung dokumentierten erfolgreichen Abschluss oder zumindest auf die staatliche Anerkennung in einem förmlichen Verfahren kann nicht verzichtet werden (vgl. v.g. Beschluss des Senats vom 22.01.2001 - 15 W 342/00 - BayObLGZ 1999, 275; FamRZ 2000, 554 und 1306; FamRZ 2001, 187; OLG Köln FamRZ 2000, 1303; Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118/120).

  • OLG Köln, 16.02.2000 - 16 Wx 18/00

    Höhe der Betreuervergütung für einen Handwerksmeister

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2001 - 15 W 103/01
    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2001 [15 W 342/00]; BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; FamRZ 2001, 187; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317).

    Auf das Erfordernis der staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung der Ausbildung und deren durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung dokumentierten erfolgreichen Abschluss oder zumindest auf die staatliche Anerkennung in einem förmlichen Verfahren kann nicht verzichtet werden (vgl. v.g. Beschluss des Senats vom 22.01.2001 - 15 W 342/00 - BayObLGZ 1999, 275; FamRZ 2000, 554 und 1306; FamRZ 2001, 187; OLG Köln FamRZ 2000, 1303; Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118/120).

  • OLG Hamm, 22.01.2001 - 15 W 342/00

    Vergütung des Berufsbetreuers - Feststellungen im Festsetzungsverfahren -

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2001 - 15 W 103/01
    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2001 [15 W 342/00]; BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; FamRZ 2001, 187; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317).

    Auf das Erfordernis der staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung der Ausbildung und deren durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung dokumentierten erfolgreichen Abschluss oder zumindest auf die staatliche Anerkennung in einem förmlichen Verfahren kann nicht verzichtet werden (vgl. v.g. Beschluss des Senats vom 22.01.2001 - 15 W 342/00 - BayObLGZ 1999, 275; FamRZ 2000, 554 und 1306; FamRZ 2001, 187; OLG Köln FamRZ 2000, 1303; Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118/120).

  • LG Oldenburg, 14.07.2000 - 8 T 558/00

    Zahlung der Vergütung einer Betreuerin aus der Staatskasse; Beurteilung der

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2001 - 15 W 103/01
    Mittellosigkeit ist nämlich auch dann gegeben, wenn die Betroffene zwar über Vermögen verfügt, dieses aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht verwertbar ist (vgl. Palandt/Diederichsen, aaO, § 1836c Rn. 7; LG Oldenburg, FamRZ 2001, 309).
  • OLG Braunschweig, 08.02.2000 - 2 W 2/00
    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2001 - 15 W 103/01
    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2001 [15 W 342/00]; BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; FamRZ 2001, 187; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317).
  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 132/00

    Der abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung für Betreuer

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2001 - 15 W 103/01
    Die Fortbildungsmaßnahme umfasst nach § 9 der Prüfungsordnung lediglich 240 Unterrichtsstunden im Zeitraum von höchstens 2 Jahren oder im Fernunterricht eine Dauer von 3 Semestern und unterschreitet damit deutlich die Mindeststudiendauer eines (Fach-) Hochschulstudiums mit 3 Jahren (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 1309).
  • BayObLG, 09.07.2003 - 3Z BR 127/03

    Vergütung eines türkischen Berufsbetreuers mit abgeschlossenem Studium

    Einer Hochschulausbildung ist eine Ausbildung nur dann vergleichbar, wenn sie Fachkenntnisse im Rahmen einer Ausbildung vermittelt, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 32; OLG Hamm BtPrax 2002, 125).

    Dem entspricht es, dass auch in anderen Fällen, in denen die in einer Ausbildung vermittelten juristischen Kenntnisse nicht denen eines juristischen Hochschulstudiums entsprechen, gleichwohl eine Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG zuerkannt worden ist, z.B. bei einer Rechtsanwalts- und Notargehilfin (OLG Hamm BtPrax 2002, 125).

  • OLG Hamm, 12.02.2004 - 15 W 62/03

    Zur Frage, in welchem Umfang der Betreute sein Vermögen zur Vergütung des

    Dieses hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. November 2001 (15 W 103/01) für eine nach dem 1. Januar 1999 erfolgte Betreuerbestellung näher begründet (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-FER 2001, 312).
  • BGH, 23.08.2023 - XII ZB 470/21

    Zur Frage, ob der Studiengang "Master of medicine, ethics and law" an der

    a) Besondere betreuungsrelevante Kenntnisse müssen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG durch die dort genannten Ausbildungen erworben worden sein.Durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule sind diese Kenntnisse erworben worden, wenn ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule absolviert wurde (vgl. OLG Hamm BtPrax 2002, 125; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; LG Saarbrücken RPfleger 2021, 159, 160).
  • LG Saarbrücken, 21.10.2020 - 5 T 343/20

    Stundensatzhöhe bei der Vergütung eines Berufsbetreuers: Zulässigkeit der Prüfung

    Damit gemeint ist ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule (Zweibrücken OLGRp 2004, 342; Hamm BtPrax 2002, 125; Düsseldorf FamRZ 2000, 1309; Braunschweig BtPrax 2000, 130).
  • LG Saarbrücken, 16.10.2020 - 5 T 314/20

    Stundensatzhöhe bei der Vergütung eines Berufsbetreuers: Zulässigkeit der Prüfung

    Damit gemeint ist ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule (Zweibrücken OLGRp 2004, 342; Hamm BtPrax 2002, 125; Düsseldorf FamRZ 2000, 1309; Braunschweig BtPrax 2000, 130).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2487
OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01 (https://dejure.org/2001,2487)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.07.2001 - 2 W 11/01 (https://dejure.org/2001,2487)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - 2 W 11/01 (https://dejure.org/2001,2487)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Betreuungsvergütung; Betreuungsvergütungskonflikt; Beschwerde; Stundensatz; Vergütung

  • Bt-Recht

    Beschränkte Zulassung der weiteren Beschwerde bei Streit über Betreuervergütung

  • Judicialis

    FGG § 56 g V S. 2; ; BVormG § 1 III

  • rechtsportal.de

    FGG § 56 g Abs. 5 S. 2; BVormG § 1 Abs. 3
    Betreuungsvergütung; eingeschränkt zugelassene weitere Beschwerde; Betreuung nicht mittelloser Betroffener

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1169
  • FamRZ 2002, 1286
  • Rpfleger 2002, 313
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Das Landgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß die in § 1 Abs. 1 BVormVG vorgesehenen Stundensätze nach dem Willen des Gesetzgebers eine Orientierungshilfe und Richtlinie für die Festsetzung der Vergütung des Betreuers eines nicht mittellosen Betroffenen darstellen und daß von ihnen deshalb nur dann abgewichen werden darf, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet (BGH BtPrax 2001, 30, 32; BayObLG BtPrax 2001, 77 f).

    Das Landgericht hat auch mit zutreffender Begründung angenommen, daß die Übergangsregelung in § 1 Abs. 3 BVormVG nach ihrem Sinn und Zweck auch einem Betreuer zugute kommt, der eine nicht mittellose Betroffene betreut (so auch BayObLG BtPrax 2001, 77, 78).

    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, daß Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommensbußen erleiden, ohne daß sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, daß ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).

    Bei den Betreuern nicht mittelloser Betroffener kann sich die Neuregelung sogar besonders negativ auswirken, weil die Gerichte diesen Betreuern nach altem Recht gewöhnlich höhere Stundensätze zugebilligt haben als sie nach altem Recht (§ 1836 Abs. 2 BGB a. F.) für die Betreuung mittelloser Betroffener vorgesehen waren (so auch BayObLG BtPrax 2001, 77, 78).

    Maßgebend ist insoweit, ob es für den Beteiligten zu 1. eine unzumutbare Härte darstellte, wenn ihm ein höherer Stundensatz nicht bewilligt würde (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 178, 179; FGPrax 2000, 146; BtPrax 2001, 77, 78; OLG Dresden FamRZ 2000, 552; Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., § 1836 a Rn. 7).

  • OLG Hamm, 30.08.1999 - 15 W 201/99
    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, daß Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommensbußen erleiden, ohne daß sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, daß ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).

    Dieser Zielsetzung widerspricht es, die bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vergütungsgrundsätze - und sei es auch nur für eine Übergangszeit - im Rahmen des § 1 Abs. 3 BVormVG weiterhin anzuwenden (vgl. auch OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224).

  • BGH, 25.01.1995 - XII ZR 195/93

    Teilweise Zulassung der Revision; Begriff der kurzen Ehedauer; Herabsetzung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Das war zulässig, weil ein Betreuer seine Beschwerde entsprechend beschränken kann (vgl. dazu grundsätzlich Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 56 g Rn. 34 und § 21 Rn. 7; BGH FamRZ 1995, 1405; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Aufl., § 56 g Rn. 16 und § 19 Rn. 18).
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Eine Beschwerde kann sowohl im Antrags- als auch im Amtsverfahren auf einen von mehreren selbständigen Verfahrensgegenständen oder auf einen abtrennbaren Teil eines Verfahrensgegenstandes beschränkt werden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler aaO, § 21 Rn. 7; Bassenge/Herbst aaO., § 19 Rn. 18; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 21 Rn. 13; BGH FamRZ 1984, 990, 991; BayObLGZ 1995, 366, 369; 1983, 153, 155 f).
  • BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82

    Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Eine Beschwerde kann sowohl im Antrags- als auch im Amtsverfahren auf einen von mehreren selbständigen Verfahrensgegenständen oder auf einen abtrennbaren Teil eines Verfahrensgegenstandes beschränkt werden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler aaO, § 21 Rn. 7; Bassenge/Herbst aaO., § 19 Rn. 18; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 21 Rn. 13; BGH FamRZ 1984, 990, 991; BayObLGZ 1995, 366, 369; 1983, 153, 155 f).
  • BayObLG, 26.10.1995 - 1Z BR 163/94

    Anwendung belgischen Erbrechts auf einen belgischen Staatsangehörigen nach dessen

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Eine Beschwerde kann sowohl im Antrags- als auch im Amtsverfahren auf einen von mehreren selbständigen Verfahrensgegenständen oder auf einen abtrennbaren Teil eines Verfahrensgegenstandes beschränkt werden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler aaO, § 21 Rn. 7; Bassenge/Herbst aaO., § 19 Rn. 18; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 21 Rn. 13; BGH FamRZ 1984, 990, 991; BayObLGZ 1995, 366, 369; 1983, 153, 155 f).
  • BayObLG, 17.11.2000 - 3Z BR 364/99

    Vergütungsfestsetzungsverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Die Zubilligung eines höheren Stundensatzes als 45 DM hätte deshalb vorausgesetzt, daß die Betreuung der Betroffenen an den zum Altenpfleger ausgebildeten Beteiligten zu 1. außergewöhnliche Anforderungen gestellt hätte (vgl. dazu auch BayObLG NJW-RR 2001, 798, 799).
  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Das Landgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß die in § 1 Abs. 1 BVormVG vorgesehenen Stundensätze nach dem Willen des Gesetzgebers eine Orientierungshilfe und Richtlinie für die Festsetzung der Vergütung des Betreuers eines nicht mittellosen Betroffenen darstellen und daß von ihnen deshalb nur dann abgewichen werden darf, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet (BGH BtPrax 2001, 30, 32; BayObLG BtPrax 2001, 77 f).
  • BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Das ergibt sich aus der Begründung der Zulassungsentscheidung, die zur Auslegung des Beschlußtenors heranzuziehen ist (vgl. BGHZ 48, 134, 136).
  • OLG Dresden, 08.12.1999 - 15 W 1672/99

    Stundensatz des Vereinsbetreuers im Beitrittsgebiet; Stundensatz einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Maßgebend ist insoweit, ob es für den Beteiligten zu 1. eine unzumutbare Härte darstellte, wenn ihm ein höherer Stundensatz nicht bewilligt würde (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 178, 179; FGPrax 2000, 146; BtPrax 2001, 77, 78; OLG Dresden FamRZ 2000, 552; Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., § 1836 a Rn. 7).
  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

  • OLG Braunschweig, 08.02.2000 - 2 W 2/00
  • OLG Hamm, 30.09.1999 - 15 W 235/99
  • OLG Karlsruhe, 05.04.2001 - 11 Wx 3/01
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2000 - 25 Wx 24/00

    Vergütung des Berufsbetreuers in Übergangsfällen

  • OLG Zweibrücken, 30.04.2007 - 3 W 49/07

    Nachlasspflegschaft: Anwendbarkeit der gesetzlichen Ausschlussfrist für den

    Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist deshalb dahin auszulegen, dass die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde rechtswirksam auf die Frage der Vergütung nach der Rechtslage ab dem 1. Januar 1999 beschränkt worden ist (zur beschränkten Rechtsmittelzulassung vgl. etwa BayObLGZ 2002, 121, 122 = FamRZ 2002, 1224; OLG Schleswig MDR 2001, 1169 = FamRZ 2002, 1286, 1287; BGH NJW 1999, 2116, jew. m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02

    Übergang zur Vergütung nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz

    Der Beteiligte zu 2. hat seine sofortigen Beschwerden auf die Stundensatzhöhe beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 W 11/01, FamRZ 2002, 1286).
  • OLG Schleswig, 13.11.2001 - 2 W 122/01

    Verwirkung des Beschwerderechts in Betreuervergütungssachen durch die Staatskasse

    An diese Entscheidung ist der Senat gebunden, weil der Beschluss des Amtsgerichts insoweit nicht angefochten worden ist (zur Zulässigkeit der auf den Stundensatz beschränkten Anfechtung vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 W 11/01, MDR 2001, 1169).
  • OLG Schleswig, 13.11.2001 - 2 W 124/01

    Verwirkung des Beschwerderechts der Staatskasse in Betreuervergütungssachen

    An diese Entscheidung ist der Senat gebunden, weil der Beschluss des Amtsgerichts insoweit nicht angefochten worden ist (zur Zulässigkeit der auf den Stundensatz beschränkten Anfechtung vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 W 11/01, MDR 2001, 1169).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3331
BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01 (https://dejure.org/2001,3331)
BayObLG, Entscheidung vom 19.09.2001 - 3Z BR 243/01 (https://dejure.org/2001,3331)
BayObLG, Entscheidung vom 19. September 2001 - 3Z BR 243/01 (https://dejure.org/2001,3331)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Nürnberg - XVII 1316/92
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 10828/00
  • BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 417
  • Rpfleger 2002, 313
  • BayObLGZ 2001, 271
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.05.1993 - 5 C 7.91

    Sozialhilfe - Unterhaltsleistung - Austauschvertrag - Überleitungsermessen -

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01
    Die Rechtmäßigkeit einer solchen Anzeige hängt nach einhelliger Auffassung nicht vom Bestehen der übergeleiteten Forderung ab (BVerwGE 58, 208/214), solange nicht der Anspruch offensichtlich ausgeschlossen und damit die Überleitungsanzeige erkennbar sinnlos ist (BVerwGE 92, 281/283 f.).
  • BayObLG, 19.11.1999 - 3Z BR 233/99

    Leistungsfähigkeit des Betreuten zur Deckung der Kosten der Betreuung

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01
    Der Regress gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1836c, 1836e BGB setzt zwar die nach § 1836c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus, die vor einer entsprechenden Entscheidung festzustellen ist (vgl. BayObLGZ 1999, 362; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 110/111).
  • OLG Düsseldorf, 05.09.2000 - 25 Wx 74/00

    Vergütungsansprüche des Betreuers gegen den mittellosen Betroffenen; Einsatz des

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01
    Der Regress gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1836c, 1836e BGB setzt zwar die nach § 1836c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus, die vor einer entsprechenden Entscheidung festzustellen ist (vgl. BayObLGZ 1999, 362; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 110/111).
  • BGH, 15.09.2021 - XII ZB 9/21

    Die Vergütung des Berufsbetreuers wurde aufgrund der Mittellosigkeit des

    Gleichzeitig hat es in diesem Fall kenntlich zu machen, dass dieser Titel nur die Grundlage für die Einziehung der (möglicherweise bestehenden) Unterhaltsansprüche sein kann (BayObLG FamRZ 2002, 417, 418; Jürgens/Luther Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 7).

    Daher hätten Feststellungen über die konkrete Unterhaltsverpflichtung dieser Personen getroffen werden müssen sowie gegebenenfalls über deren Zahlungsbereitschaft (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1099, 1100; BayObLG FamRZ 2002, 417; NK-BGB/Fritsche 4. Aufl. § 1836 d Rn. 3).

  • OLG Hamm, 11.02.2003 - 15 W 387/02

    Regreß der Landeskasse

    Das BayObLG (FamRZ 2002, 417 = BtPrax 2002, 40) und ihm folgend das OLG Düsseldorf (a.a.O.) haben für die Fälle, in denen für den Regreß der Staatskasse die Mittellosigkeit des Betreuten allein wegen der ihm zustehenden Unterhaltsansprüche verneint wird, die Rückzahlung durch den Betreuten angeordnet, ohne daß das Bestehen der Unterhaltsansprüche vor der Anordnung der Rückforderung vom Vormundschaftsgericht zu prüfen ist.
  • OLG Schleswig, 03.02.2005 - 2 W 277/04

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde, Anordnung des Rückgriffs der Staatskasse

    Der Senat folgt insbesondere der Auffassung (BayObLG FamRZ 2002, 417; OLG Düsseldorf Rpfleger 2003, 28; OLG Hamm FamRZ 2003, 1873), dass das Vormundschaftsgericht vor der Anordnung eines Rückgriffs der Staatskasse wegen möglicher Unterhaltsansprüche eines Betreuten grundsätzlich nicht zu prüfen hat, ob diese Unterhaltsansprüche bestehen.
  • OLG Schleswig, 05.02.2003 - 2 W 172/02

    Rückgriffsanspruch gegen Betreuten wegen Betreuervergütung

    Ein Vergleich mit der anerkannten Praxis (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 40, 41), nach § 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG für den Fall, daß dem Betroffenen möglicherweise Unterhaltsansprüche zustehen (§§ 1836 c Nr. 1 Satz 2; 1836 d Nr. 2, 1836 e Abs. 2 BGB), die allgemeine Verpflichtung des Betroffenen auszusprechen, an die Staatskasse im Rahmend es Rückgriffs entsprechende Zahlungen zu leisten, ist verfehlt, weil diese Praxis auf den Besonderheiten der Zwangsvollstreckung in Forderungen beruht und sich deshalb nicht verallgemeinern läßt In diesen Fällen wird die Staatskasse bereits mit einer allgemeinen Anordnung in die Lage versetzt, den (möglichen) Unterhaltsanspruch im Wege der Pfändung und Überweisung einzuziehen.
  • OLG Düsseldorf, 10.09.2002 - 25 Wx 58/02

    Rückforderung der Betreuervergütung bei Bestehen von Unterhaltsansprüchen des

    Dadurch wird kenntlich gemacht, dass der Titel nur die Grundlage für die Pfändung möglicher Unterhaltsansprüche zur Einziehung und Überweisung sein kann (vgl. BayObLG, FamRZ 2002, 417).
  • LG Duisburg, 27.10.2005 - 12 T 235/05
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 19.9.2001, BtPrax 2002, 40), dass ein Rückgriffsbeschluss dann möglich ist, wenn unklar ist, ob der Betroffene, gegen den eine Rückgriffsforderung besteht, tatsächlich Unterhaltsansprüche hat.
  • LG Duisburg, 15.04.2002 - 12 T 339/01
    Die Festsetzung des Rückgriffsanspruchs ist lediglich dann abzulehnen, wenn ein Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (BayObLG, BtPrax 2002, 40, 41).
  • LG Duisburg, 28.01.2003 - 12 T 20/03
    Die Festsetzung des Rückgriffsanspruches ist lediglich dann abzulehnen, wenn ein Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (BayObLG, BtPrax 2002, 40, 41).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6030
BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01 (https://dejure.org/2001,6030)
BayObLG, Entscheidung vom 11.09.2001 - 3Z BR 251/01 (https://dejure.org/2001,6030)
BayObLG, Entscheidung vom 11. September 2001 - 3Z BR 251/01 (https://dejure.org/2001,6030)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sofortige weitere Beschwerde; Betreuervergütung; Staatskasse; Nachlass; Tod des Betreuten

  • Bt-Recht

    Verwertbarkeit von Nachlassgegenständen als Voraussetzung für Anspruch gegen Nachlass

  • Judicialis

    BGB § 1836 d

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836d
    Vergütung des Betreuers aus dem Nachlass des Betreuten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Bad Neustadt/Saale - XVII 43/01
  • LG Schweinfurt - 22 T 127/01
  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 313
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 28/01

    Vergütung des Betreuers nach dem Tod des Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01
    a) Auch nach dem Tod des Betreuten fällt die Bewilligung und die förmliche Festsetzung einer noch ausstehenden Vergütung des Betreuungsvereins in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts (BayObLGZ 2001, 65).
  • LG Oldenburg, 14.07.2000 - 8 T 558/00

    Zahlung der Vergütung einer Betreuerin aus der Staatskasse; Beurteilung der

    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01
    Hieran fehlt es insbesondere, wenn der Verwertung ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegensteht (vgl. Schellhorn BSHG 15. Aufl. § 88 Rn. 12) oder sie nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann (vgl. BayobLG Fam.RZ 1999, 1234; LG Oldenburg FamRZ 2001, 309; vgl. auch Kunz in Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker BSHG § 88 Rn. 3).
  • BayObLG, 14.07.1999 - 3Z BR 162/99

    Vergütung eines Berufsbetreuers aus dem Nachlass des Betroffenen

    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01
    Stirbt der Betreute, wird der Vergütungsanspruch des Betreuungsvereins zur Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1965 BGB (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1609/1610).
  • BayObLG, 09.10.1997 - 3Z BR 225/97

    Mittellosigkeit des Betreuten - Vergütungsanspruch des Betreuers bei überlanger

    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01
    Dies ist nur gewährleistet, wenn die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung von dem Verpflichteten, wenn auch nicht sofort, so doch in angemessener Zeit erfüllt werden können (vgl. LG Koblenz FamRZ 1995, 1444/1445; Staudinger/Engler BGB 13. Aufl. § 1835 Rn, 51) oder, soweit dies nicht der Fall ist, zunächst die Staatskasse hierfür aufkommt (vgl. BayObLGZ 1997, 301/303).
  • LG Koblenz, 06.03.1995 - 2 T 102/95
    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01
    Dies ist nur gewährleistet, wenn die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung von dem Verpflichteten, wenn auch nicht sofort, so doch in angemessener Zeit erfüllt werden können (vgl. LG Koblenz FamRZ 1995, 1444/1445; Staudinger/Engler BGB 13. Aufl. § 1835 Rn, 51) oder, soweit dies nicht der Fall ist, zunächst die Staatskasse hierfür aufkommt (vgl. BayObLGZ 1997, 301/303).
  • BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 21/03

    Haftung der Staatskasse für Betreuervergütung - überschuldeter Erbe und drohende

    In diesen Fällen ist der Staat verpflichtet, zunächst für die Vergütung aufzukommen (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 40/41 m. w. N.).

    Der Erbe kann in aller Regel unter Belastung der Eigentumswohnung ein Darlehen aufnehmen und dieses für die Tilgung der Vergütungsforderung verwenden (vgl. den erwähnten Senatsbeschluss BtPrax 2002, 40/41).

    Wird die Betreuung einem Berufsbetreuer oder Betreuungsverein übertragen, korrespondiert zwar mit der Bestellung zum Betreuer die Verpflichtung des Staates, die Erstattung der zum Zweck der Führung der Betreuung gemachten Aufwendungen und die Entlohnung sicherzustellen (vgl. BayObLGZ 1997, 301/303, BayObLG BtPrax 2002, 40).

  • OLG Zweibrücken, 24.01.2002 - 3 W 5/02

    Betreuung: Festsetzung der Vergütung des Berufsbetreuers nach dem Tod des

    Als die Betreute verstarb, verfügte sie nach den rechtsfehlerfreien und daher den Senat als Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen des Landgerichts über ein "Reinvermögen von 18.857, 73 DM", das nach der in der angegriffenen Entscheidung in Bezug genommenen Abrechnung der Beteiligten zu 2) vom 22. November 2000 jedenfalls überwiegend aus leicht verwertbaren Vermögensgegenständen bestand (vgl. hierzu BayObLGZ 2001, 186, 188 f.; BayObLG, Beschluss vom 11. September 2001 - 3Z BR 251/01 -).
  • OLG Hamm, 28.02.2002 - 15 W 155/01
    Dies folgt daraus, dass die Frage, ob die Vergütung und der Aufwendungsersatz durch den Erben aus dem Nachlass zu entrichten sind, oder ob die Staatskasse einzutreten hat, nur einheitlich zu beantworten ist, und zwar nach dem Bestand des Nachlasses (vgl. § 1836 e Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BGB) unter Berücksichtigung der dem Erben zustehenden Schongrenzen (vgl. § 1836 e Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BGB i.V.m. § 92 c Abs. 3 BSHG; BayObLG BtPrax 2001, 163; BtPrax 2002, 40).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.11.2001 - 15 W 125/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,9746
OLG Hamm, 08.11.2001 - 15 W 125/01 (https://dejure.org/2001,9746)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2001 - 15 W 125/01 (https://dejure.org/2001,9746)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. November 2001 - 15 W 125/01 (https://dejure.org/2001,9746)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildung zum Krankenpflegehelfer; Abgeschlossene Lehre; Betreuer; Aufwendungsersatz; Staatskasse

  • Bt-Recht

    Ausbildung zum Krankenpfleger, Fachkenntnisse

  • Judicialis

    BVormVG § 1

  • rechtsportal.de

    BVormVG § 1
    Zur Frage ob die Ausbildung zum Krankenpflegerhelfer mit einer Lehre nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG vergleichbar ist

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 313
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 271/99

    Zuerkennung fachlicher Eignung gemäß § 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2001 - 15 W 125/01
    Einer abgeschlossenen Lehre gleichwertig ist eine Ausbildung in der Regel, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht und ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (BayObLG BtPrax 2000, 33).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 312/11

    Berufsbetreuervergütung: Tatrichterliche Würdigung der Voraussetzungen für die

    (4) Mit einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht und der Ausbildungserfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 124; BtPrax 2000, 33; OLG Hamm OLGR 2002, 159; Jürgens in Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 3 VBVG Rn. 7; Jaschinski in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 3 VBVG Rn. 12; MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 4 VBVG Rn. 13, vgl. auch Staudinger/ Bienwald [2006] § 1908 i Rn. 315).

    Bei der Ausbildung zur Krankenpflegehelferin entspricht der vermittelte Wissenstand nach Art und Umfang nicht dem durch eine Lehre vermittelten (entgegen OLG Hamm OLGR 2002, 159).

  • AG Kassel, 05.04.2011 - XVII D 1945/10
    Auch diese stellt eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar, OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2001, 15 W 125/01.

    Auch diese stellt eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar, OLG Hamm, Beschluss vom 8.11.2001, 15 W 125/01.

  • LG Kassel, 06.06.2011 - 3 T 236/11
    Anders als das Oberlandesgericht Hamm in der von der Betreuerin herangezogenen Entscheidung vom 08.11.2001 (Az.: 15 W 125/01 - Abl. Bl. 27 f. d.A.) vermag die Kammer eine solche Vergleichbarkeit nicht zu erkennen.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4789
BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01 (https://dejure.org/2001,4789)
BayObLG, Entscheidung vom 21.06.2001 - 3Z BR 173/01 (https://dejure.org/2001,4789)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - 3Z BR 173/01 (https://dejure.org/2001,4789)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzungsverfahren; Betreuervergütung; Reformatio in peius; Erben; Vermögender Betroffener

  • Bt-Recht

    Verbot der reformatio in peius im Vergütungsfestsetzungsverfahren

  • Judicialis

    BGB § 1836 Satz 2 Abs. 2; ; FGG § 12

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836 Satz 2 Abs. 2; FGG § 12
    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Erlangen - XVII 2207/97
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 8176/00
  • BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 130
  • Rpfleger 2002, 313
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Dem Umfang der Geschäfte ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der erforderliche Zeitaufwand mit dem entsprechenden Stundensatz abgegolten wird (B GH NJW 2000, 3709/3712).

    Ist der Betreute nicht mittellos, bemisst sich die Vergütung nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGH NJW 2000, 3709).

    Vielmehr hat der Tatrichter den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55 f.; BGH NJW 2000, 3709/3710; BayObLGZ 1999, 375/378).

    Hierbei ist zu beachten, dass der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 1 Abs. 1 BVormVG vorgenommenen Bewertung der Leistung des Betreuers für die Festsetzung der Vergütung bei vermögenden Betreuten die Funktion einer Orientierungshilfe und Richtlinie zukommt (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711 f.).

    Die in der genannten Bestimmung festgelegten Stundensätze stellen im Regelfall auch für die von Betreuern vermögender Betreuter erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt dar und dürfen deshalb nur überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712).

  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001, 37/39 f. m.w.N. und Nr. 26; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    Der mit § 1 Abs. 3 BVormVG verfolgte Zweck rechtfertigt es, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen einen Härteausgleich zu gewähren, in denen die von ihnen betreuten Personen vermögend sind (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; BayObLGZ 2001 Nr. 26).

    Die neuen Vergütungsregeln wirken sich in diesem Bereich in der Regel besonders negativ aus, da die Gerichte für die Betreuung bemittelter Betreuter bis 31.12.1998 gewöhnlich deutlich höhere Stundensätze zugebilligt haben als für die Betreuung mittelloser Personen (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334 f.).

  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.).

    Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001, 37/39 f. m.w.N. und Nr. 26; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

  • BayObLG, 21.02.2001 - 3Z BR 10/01

    Härteausgleich für einen Berufsbetreuer

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001, 37/39 f. m.w.N. und Nr. 26; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    Diese stellt also einen besonders wichtigen Orientierungspunkt dar (BayObLGZ 2001, 37/40).

  • BayObLG, 05.06.1992 - 1Z BR 21/92

    Wiederinkraftsetzung eines widerrufenen privatschriftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Sie verpflichtet das Gericht aber nicht, derartige Zugeständnisse (hier: die ein Einvernehmen signalisierende Stellungnahme zu einem Stundensatz von 120 DM) ungeprüft hinzunehmen (§ 12 FGG; vgl. BayObLGZ 1992, 181/184; Keidel/Kayser § 12 Rn. 21).
  • BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97

    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Die Ermessensausübung des Landgerichts (vgl. BGH2000, 3709NJW/3711; BayObLGZ 1998, 65/69 m.w.N.) lässt Rechtsfehler insoweit nicht erkennen, als es unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Betreuung für die Tätigkeit der Betreuerin einen höheren Stundensatz als 60 DM zzgl.
  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 58/97

    Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Im Rahmen der Behandlung dieses Rechtsmittels hätte das Landgericht der Betreuerin keine niedrigere Vergütung zusprechen können als vom Amtsgericht zugebilligt, da im Vergütungsfestsetzungsverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt (BGH NJW 2000, 3712/3715; BayObLGZ 1995, 35/37).
  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Im Rahmen der Behandlung dieses Rechtsmittels hätte das Landgericht der Betreuerin keine niedrigere Vergütung zusprechen können als vom Amtsgericht zugebilligt, da im Vergütungsfestsetzungsverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt (BGH NJW 2000, 3712/3715; BayObLGZ 1995, 35/37).
  • BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99

    Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Vielmehr hat der Tatrichter den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55 f.; BGH NJW 2000, 3709/3710; BayObLGZ 1999, 375/378).
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81

    Unselbständige Anschließung an weitere Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Eine solche Beschwerde ist unter den Gesichtspunkten der Waffengleichheit und Verfahrensökonomie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit befristeten Rechtsmitteln eröffnet, in denen wie hier, sich die Parteien mit gegenläufigen Interessen gegenüberstehen, wenn in dem Verfahren der Grundsatz der refomatio in peius gilt (BGHZ 86, 51/55 f.; Keidel/Kahl § 22 Rn. 7 a).
  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

  • BayObLG, 17.11.1998 - 3Z BR 268/98

    Vergütung eines Betreuers für gewöhnliche Geschäfte des täglichen Lebens

  • BayObLG, 27.11.1996 - 3Z BR 233/96
  • BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 70/04

    Aufwendungsersatz des früheren Vermögensvormunds bei Abklärung einer

    Eine Erhöhung des Stundensatzes auf die vom Vormund zuletzt beantragten 62 EURO - das Amtsgericht hatte diese Höhe an sich als gerechtfertigt angesehen und den Stundensatz nur deshalb auf 31 EURO begrenzt, da es den Anspruch als gegen die Staatskasse gerichtet ansah (vgl. § 1 BVormVG; BGH NJW 2000, 3709) - kam wegen des Verbots, die Entscheidung des Landgerichts zum Nachteil des Rechtsmittelführers abzuändern, nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2000, 3712/3715; 2002, 366/367 a.E.; BayObLG FamRZ 2002, 130; Keidel/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 56g Rn. 36).
  • BayObLG, 24.06.2004 - 3Z BR 96/04

    Billigung eines Antrags des Betreuers auf Gewährung eines über den Höchstsatz

    Die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung und ihre Auswirkungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 56 g FGG sind strittig (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 130/131; Bienwald Anm. FamRZ 2002, 1063/1064; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1836 BGB Rn. 60).
  • BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02

    Vergütung des Betreuers bei Verwaltung großen Vermögens

    Die Größe des Vermögens und der unbestreitbare Verwaltungserfolg, den der Betreuer erzielt hat, rechtfertigen als solche die Zubilligung des bisherigen Stundensatzes ebenso wenig wie der Umstand, dass eine weitere Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes von 300 DM nach dem Vortrag des Betreuers dem Willen der Betroffenen und ihrer Angehörigen entsprechen würde (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 164/166; FamRZ 2002, 130/131).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.11.2001 - 15 W 413/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,8723
OLG Hamm, 19.11.2001 - 15 W 413/00 (https://dejure.org/2001,8723)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.11.2001 - 15 W 413/00 (https://dejure.org/2001,8723)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. November 2001 - 15 W 413/00 (https://dejure.org/2001,8723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrenspfleger; Lehrgang; ÖTV-Fortbildungsinstitut; Lehrer für Pflegeberufe; Vergütungsanspruch

  • Bt-Recht

    Betreuervergütung, Stundensatz, Höhe der Vergütung einer Lehrerin für Pflegeberufe

  • Judicialis

    FGG § 67 Abs. 3 Satz 2; ; BVormVG § 1

  • rechtsportal.de

    FGG § 67 Abs. 3 S. 2; BVormVG § 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Essen - 4 XVII 386/92
  • LG Essen - 7 T 83/00
  • OLG Hamm, 19.11.2001 - 15 W 413/00

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 313
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 242/99

    Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant als einem

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2001 - 15 W 413/00
    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2001, FamRZ 2001, 1398; BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; FamRZ 2001, 187; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317).

    Aber auch wenn die Ausbildung nicht in einer staatlich reglementierten oder anerkannten Ausbildung erworben und auch keine Fachprüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegt worden ist, so kann es nach der Rechtsprechung des BayObLG (FamRZ 2000, 554 und 1306) für die Annahme einer gleichwertigen Ausbildung gleichwohl ausreichend sein, wenn der Staat in einem förmlichen Verfahren die Ausbildung anerkennt.

    Die Fortbildungsmaßnahme, an der die Beteiligte zu 1) teilgenommen hat, weist zwar einen durch die Erteilung eines Prüfungszeugnisses dokumentierten formalen Abschluss auf, dieser kann aber wegen der sowohl nach Bundes- als auch nach Landesrecht fehlenden staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung nicht Abschlüssen gleichgesetzt werden, bei denen der Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist, Auf das Erfordernis der staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung der Ausbildung und deren durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung dokumentierten erfolgreichen Abschluss oder zumindest auf die staatliche Anerkennung in einem förmlichen Verfahren kann entgegen der Auffassung des Landgerichts schon zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten nicht verzichtet werden (vgl. v.g. Beschluss des Senats FamRZ 2001, 1398; BayObLGZ 1999, 275; FamRZ 2000, 554 und 1306; FamRZ 2001, 187; OLG Köln FamRZ 2000, 1303; Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118/120).

  • BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00

    Wertungskriterien für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2001 - 15 W 413/00
    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2001, FamRZ 2001, 1398; BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; FamRZ 2001, 187; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317).

    Die Fortbildungsmaßnahme, an der die Beteiligte zu 1) teilgenommen hat, weist zwar einen durch die Erteilung eines Prüfungszeugnisses dokumentierten formalen Abschluss auf, dieser kann aber wegen der sowohl nach Bundes- als auch nach Landesrecht fehlenden staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung nicht Abschlüssen gleichgesetzt werden, bei denen der Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist, Auf das Erfordernis der staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung der Ausbildung und deren durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung dokumentierten erfolgreichen Abschluss oder zumindest auf die staatliche Anerkennung in einem förmlichen Verfahren kann entgegen der Auffassung des Landgerichts schon zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten nicht verzichtet werden (vgl. v.g. Beschluss des Senats FamRZ 2001, 1398; BayObLGZ 1999, 275; FamRZ 2000, 554 und 1306; FamRZ 2001, 187; OLG Köln FamRZ 2000, 1303; Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118/120).

  • OLG Köln, 16.02.2000 - 16 Wx 18/00

    Höhe der Betreuervergütung für einen Handwerksmeister

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2001 - 15 W 413/00
    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2001, FamRZ 2001, 1398; BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; FamRZ 2001, 187; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317).

    Die Fortbildungsmaßnahme, an der die Beteiligte zu 1) teilgenommen hat, weist zwar einen durch die Erteilung eines Prüfungszeugnisses dokumentierten formalen Abschluss auf, dieser kann aber wegen der sowohl nach Bundes- als auch nach Landesrecht fehlenden staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung nicht Abschlüssen gleichgesetzt werden, bei denen der Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist, Auf das Erfordernis der staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung der Ausbildung und deren durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung dokumentierten erfolgreichen Abschluss oder zumindest auf die staatliche Anerkennung in einem förmlichen Verfahren kann entgegen der Auffassung des Landgerichts schon zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten nicht verzichtet werden (vgl. v.g. Beschluss des Senats FamRZ 2001, 1398; BayObLGZ 1999, 275; FamRZ 2000, 554 und 1306; FamRZ 2001, 187; OLG Köln FamRZ 2000, 1303; Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118/120).

  • OLG Hamm, 22.01.2001 - 15 W 342/00

    Vergütung des Berufsbetreuers - Feststellungen im Festsetzungsverfahren -

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2001 - 15 W 413/00
    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2001, FamRZ 2001, 1398; BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; FamRZ 2001, 187; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317).

    Die Fortbildungsmaßnahme, an der die Beteiligte zu 1) teilgenommen hat, weist zwar einen durch die Erteilung eines Prüfungszeugnisses dokumentierten formalen Abschluss auf, dieser kann aber wegen der sowohl nach Bundes- als auch nach Landesrecht fehlenden staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung nicht Abschlüssen gleichgesetzt werden, bei denen der Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist, Auf das Erfordernis der staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung der Ausbildung und deren durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung dokumentierten erfolgreichen Abschluss oder zumindest auf die staatliche Anerkennung in einem förmlichen Verfahren kann entgegen der Auffassung des Landgerichts schon zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten nicht verzichtet werden (vgl. v.g. Beschluss des Senats FamRZ 2001, 1398; BayObLGZ 1999, 275; FamRZ 2000, 554 und 1306; FamRZ 2001, 187; OLG Köln FamRZ 2000, 1303; Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118/120).

  • OLG Braunschweig, 08.02.2000 - 2 W 2/00
    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2001 - 15 W 413/00
    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2001, FamRZ 2001, 1398; BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; FamRZ 2001, 187; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317).

    Der vorangegangenen Ausbildung der Beteiligten zu 1) kommt insoweit keine Bedeutung zu, weil Studienbewerber, die über keine Hochschul- bzw. Fachhochschulreife verfügen, eine abgeschlossene Ausbildung vorweisen müssen, um ein Studium an einer Fachhochschule aufnehmen zu können (OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307).

  • OLG Hamm, 03.02.2000 - 15 W 477/99

    Vergütungsanspruch; Vormund; Pfleger; Betreuer; Zulassung; Zulässigkeit;

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2001 - 15 W 413/00
    Auf die hiergegen von der Beteiligten zu 2) eingelegte hob der Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 03.02.2000 auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück (15 W 477/99; veröffentlicht u.a. in FGPrax 200, 66; Rpfleger 2000, 271).
  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 132/00

    Der abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung für Betreuer

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2001 - 15 W 413/00
    Die Fortbildungsmaßnahme umfasste einschließlich Praktika 2, 964 Unterrichtsstunden im Zeitraum von 2 Jahren und unterschritt damit deutlich die Mindeststudiendauer eines (Fach-) Hochschulstudiums mit 3 Jahren (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 1309).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 14.08.2001 - 3Z BR 197/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4596
BayObLG, 14.08.2001 - 3Z BR 197/01 (https://dejure.org/2001,4596)
BayObLG, Entscheidung vom 14.08.2001 - 3Z BR 197/01 (https://dejure.org/2001,4596)
BayObLG, Entscheidung vom 14. August 2001 - 3Z BR 197/01 (https://dejure.org/2001,4596)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sofortige weitere Beschwerde; Betreuung; Unterbringungsverfahren; Verfahrenspfleger; Honorarforderung

  • Bt-Recht

    Honorierung des anwaltlichen Verfahrenspflegers

  • Judicialis

    FGG § 67 Abs. 3; ; BRAGO § 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    FGG § 67 Abs. 3; BRAGO § 1 Abs. 2
    Vergütung des Verfahrenspflegers in einem Unterbringungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 706 XVII 385/01
  • LG München I - 13 T 7721/01
  • BayObLG, 14.08.2001 - 3Z BR 197/01

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1376
  • FamRZ 2002, 628 (Ls.)
  • Rpfleger 2002, 313
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BayObLG, 14.08.2001 - 3Z BR 197/01
    Der Verfahrenspflegerin steht auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.6.2000 (BtPrax 2000, 254) nur die Vergütung gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGG i.V.m. § 1 BVormVG zu.

    Das BVerfG hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Vergütungsregelung für Verfahrenspfleger angemessen sei, da sie durch § 1835 Abs. 3 BGB für Ergänzungen offen ist, soweit professioneller Rechtsrat vonnöten oder wenigstens üblich ist, also ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (BVerfG BtPrax 2000, 254/255).

  • BayObLG, 16.01.2002 - 3Z BR 300/01

    Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren

    Sie ändert auch nichts an der dargestellten Rechtslage zum Ersatz beruflicher Tätigkeiten des Rechtsanwalts als Aufwendungen (Senatsbeschluss vom 14.8.2001 Az. 3Z BR 197/01, MDR 2001, 1376).

    Die Formulierung ließ bei der gebotenen objektivierten Würdigung nur erkennen, dass der Richter die Verfahrenspflegerin als Rechtsanwältin und somit als Verfahrenspflegerin der höchsten Vergütungsstufe des § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG ausgewählt hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 14.8.2001 Az. 3Z BR 197/61, MDR 2001, 1376).

  • BayObLG, 30.11.2004 - 3Z BR 125/04

    Kosten des Verfahrenspflegers für Minderjährigen bei Vorbescheid zu

    Dies entspricht der (bindenden, vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG) verfassungskonformen Auslegung der letztgenannten Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 7.6.2002 FamRZ 2000, 1280/1282 und 1284/1285), welcher der Senat und andere Obergerichte im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit mittlerweile gefolgt sind (vgl. BayObLG MDR 2001, 1376/1377 und NJW-RR 2003, 1372; BayObLGZ 2002, 11/13 und 2003, 117; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 906; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 427; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424; OLG Köln Report 2004, 53/55).
  • LG Mönchengladbach, 03.11.2004 - 5 T 481/04

    Vergütung des als Verfahrenspfleger tätigen Rechtsanwalts

    Auf der Grundlage dieser Bundesverfassungsgerichtsentscheidung entspricht es gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der in einem Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellte RA in der Regel keine Honorierung nach RVG (früher BRAGO) verlangen kann (BayObLG MDR 2001, 1376; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 427; KG Berlin FamRZ 2003, 936; OLG Köln FamRZ 2001, 1643 für einen Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren; OLG Zweibrücken MDR 2002, 297).
  • LG Mönchengladbach, 03.11.2004 - 5 T 484/04

    Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren Vergütung

    Auf der Grundlage dieser Bundesverfassungsgerichtsentscheidung entspricht es gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der in einem Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt in der Regel keine Honorierung nach RVG (früher BRAGO) verlangen kann (BayObLG, MDR 2001, 1376; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 427; Kammergericht Berlin, FamRZ 2003, 936; OLG Köln, FamRZ 2001, 1643 für einen Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren; OLG Zweibrücken, MDR 2002, 297).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4908
BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01 (https://dejure.org/2001,4908)
BayObLG, Entscheidung vom 11.09.2001 - 3Z BR 279/01 (https://dejure.org/2001,4908)
BayObLG, Entscheidung vom 11. September 2001 - 3Z BR 279/01 (https://dejure.org/2001,4908)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sofortige weitere Beschwerde; Betreuung; Mittelloser Betreuter; Erhöhter Stundensatz; Nachqualifizierung

  • Bt-Recht

    Ermessensausübung im Rahmen von § 1 III BVormVG

  • Judicialis

    BGB § 1836 a; ; BVormVG § 1 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836a; BVormVG § 1 Abs. 3
    Erhöhter Stundensatz für Betreuer eines mittellosen Betreuten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Tirschenreuth - XVII 207/00
  • LG Weiden/Oberpfalz - 2 T 649/01
  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01

Papierfundstellen

  • FGPrax 2001, 243
  • FamRZ 2002, 906
  • Rpfleger 2002, 313
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01
    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138).

    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224; 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).

    Den erhöhten Stundensatz kann auch ein Betreuer erhalten, der keine Nachqualifizierung durchführt (BayObLGZ 2000, 136; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117).

    b) Ob, für welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß einem Berufsbetreuer auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 BVormVG ein Härteausgleich gewährt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138; OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; Zimmermann FamRZ 1999, 630/635).

    c) Die Ermessensentscheidung des Tatrichters ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur eingeschränkt überprüfbar (BayObLGZ 2000, 136/138).

  • OLG Dresden, 08.12.1999 - 15 W 1672/99

    Stundensatz des Vereinsbetreuers im Beitrittsgebiet; Stundensatz einer

    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01
    Sie dient der Besitzstandswahrung (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; OLG Hamm FGPrax 1999, 223 und 2000, 20; Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273/1275) und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen.

    b) Ob, für welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß einem Berufsbetreuer auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 BVormVG ein Härteausgleich gewährt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138; OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; Zimmermann FamRZ 1999, 630/635).

    Dieser hat alle nach dem Sinn und Zweck der Härteregelung relevanten Umstände zu berücksichtigen, in erster Linie, in welchem Umfang der dem Betreuer nunmehr noch zustehende Stundensatz hinter dem bisher gewährten zurückbleibt (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553).

  • OLG Hamm, 30.08.1999 - 15 W 201/99
    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01
    Sie dient der Besitzstandswahrung (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; OLG Hamm FGPrax 1999, 223 und 2000, 20; Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273/1275) und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen.

    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224; 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).

  • OLG Düsseldorf, 23.05.2000 - 25 Wx 24/00

    Vergütung des Berufsbetreuers in Übergangsfällen

    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01
    Hat der Betreuer Betreuungen schon seit mindestens 1.1.1997 berufsmäßig geführt, kann ihm das Gericht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG für eine Übergangszeit einen über 35 bzw. 45 DM hinausgehenden Stundensatz zubilligen, und zwar unabhängig davon, wann der Betreuer die konkrete Betreuung, für die er die Vergütung beansprucht, übernommen hat (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 2000, 20).

    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224; 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).

  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01

    Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen

    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01
    Nach diesem Zeitpunkt kommt dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung und der Ermöglichung einer Anpassung der Organisation des Bürobetriebs an die veränderte Einkommenssituation regelmäßig entscheidende Bedeutung nicht mehr zu (vgl. BayObLGZ 2001, 122/125 f.).
  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01
    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224; 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).
  • OLG Braunschweig, 08.02.2000 - 2 W 2/00
    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01
    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224; 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).
  • OLG Hamm, 30.09.1999 - 15 W 235/99
    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01
    Hat der Betreuer Betreuungen schon seit mindestens 1.1.1997 berufsmäßig geführt, kann ihm das Gericht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG für eine Übergangszeit einen über 35 bzw. 45 DM hinausgehenden Stundensatz zubilligen, und zwar unabhängig davon, wann der Betreuer die konkrete Betreuung, für die er die Vergütung beansprucht, übernommen hat (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 2000, 20).
  • OLG Karlsruhe, 05.04.2001 - 11 Wx 3/01
    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01
    Den erhöhten Stundensatz kann auch ein Betreuer erhalten, der keine Nachqualifizierung durchführt (BayObLGZ 2000, 136; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117).
  • LG Koblenz, 10.08.1999 - 2 T 407/99
    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01
    Nach dieser Vorschrift stellt die bisherige Vergütung einen zwar besonders wichtigen Orientierungspunkt, aber nicht das ausschließliche Kriterium für die Höhe der zu gewährenden Vergütung dar (vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 2000, 181; Zimmermann FamRZ 1999, 630/635 f.).
  • OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02

    Berufsbetreuervergütung: Befristung der Härtefallregelung in Rheinland-Pfalz

    Ein wesentlicher Zweck der Härteregelung ist es vielmehr, den von ihr erfassten Berufsbetreuern Gelegenheit zu geben, sich durch wirtschaftliche Anpassung (Reduzierung der Kosten, Erhöhung der Einnahmen durch Übernahme weiterer Betreuungen) trotz geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage zu verschaffen (vgl. BayObLGZ 2000, 136, 138 f.; 331, 334; 2001, 37; 122, 125; BayObLG FGPrax 2001, 243, 244; OLG Schleswig SchlHA 2002, 74, 75 f.; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224; 2000, 20).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5633
BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01 (https://dejure.org/2001,5633)
BayObLG, Entscheidung vom 16.07.2001 - 3Z BR 178/01 (https://dejure.org/2001,5633)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Juli 2001 - 3Z BR 178/01 (https://dejure.org/2001,5633)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Betreuung; Stundensatz; Härteausgleich; Vermögender Betreuter; Aufgabenkreis

  • Bt-Recht

    Härteausgleich, Stundensatz über 60 DM

  • Judicialis

    BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2; ; BVormVG § 1 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2; BVormVG § 1 Abs. 3
    Härteausgleich für Betreuer vermögender Betreuter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Hersbruck - XVII 575/92
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 2825/01
  • BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 313
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01

    Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01
    Das Landgericht hat ferner rechtsfehlerfrei dargelegt, dass den in § 1 Abs. 1 BVorm.VG festgelegten Stundensätzen für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter Richtlinienfunktion zukomme und sie deshalb nur überschritten werden dürften, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebiete (vgl. hierzu BGHZ 145, 104; BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122).

    Der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck, aus der veränderten Vergütungssituation resultierende unzumutbare Nachteile zu vermeiden (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2001, 37/39), rechtfertigt es jedoch, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die von ihnen betreuten Personen nicht mittellos sind, für eine angemessene Übergangszeit einen Härteausgleich zu gewähren (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122).

    Der Tatrichter hat bei der Vergütung von Betreuern nicht mittelloser Betreuter in seine Erwägungen deshalb einzubeziehen, ob bzw. inwieweit es für den Betreuer eine besondere Härte bedeuten würde, die nunmehr maßgeblichen Bemessungskriterien bereits ab 1.1.1999 ohne Einschränkung anzuwenden (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

    Soweit § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG bestimmt, dass bei der übergangsweisen Erhöhung der Stundensätze nicht über 60 DM hinausgegangen werden dürfe, gilt diese Höchstgrenze entgegen der Auffassung des Landgerichts für Betreuer vermögender Betreuter naturgemäß nicht (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

    Entsprechend § 1 Abs. 3 BVormVG ist Voraussetzung für einen Härteausgleich, dass der Betreuer bereits vor dem 1.1.1999 über einen erheblichen Zeitraum hinweg Betreuungen berufsmäßig geführt hat (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

    Ein Härteausgleich ist regelmäßig nur für den Zeitraum bis 30.6.2000 gerechtfertigt (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

    Zum Ausmaß des Härteausgleichs soll der Tatrichter sich entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 2 BVormVG an der bisherigen Vergütung orientieren (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01
    Für eine entsprechende Feststellung bestand kein Anlass, da der Betreuer bereits vor dem 1.1.1999 bestellt worden war (vgl. hierzu BGHZ 145, 104/112 f.).

    Das Landgericht hat ferner rechtsfehlerfrei dargelegt, dass den in § 1 Abs. 1 BVorm.VG festgelegten Stundensätzen für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter Richtlinienfunktion zukomme und sie deshalb nur überschritten werden dürften, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebiete (vgl. hierzu BGHZ 145, 104; BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122).

  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01
    Der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck, aus der veränderten Vergütungssituation resultierende unzumutbare Nachteile zu vermeiden (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2001, 37/39), rechtfertigt es jedoch, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die von ihnen betreuten Personen nicht mittellos sind, für eine angemessene Übergangszeit einen Härteausgleich zu gewähren (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122).

    In diesem Bereich wirkt sich die neue Vergütungsregelung häufig besonders negativ aus, da die Gerichte bis 31.12.1998 Betreuern bemittelter Betreuter gewöhnlich deutlich höhere Stundensätze zugebilligt hatten, als für die Betreuung mittelloser Betreuter vorgesehen waren (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334 f.).

  • BayObLG, 21.02.2001 - 3Z BR 10/01

    Härteausgleich für einen Berufsbetreuer

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01
    Der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck, aus der veränderten Vergütungssituation resultierende unzumutbare Nachteile zu vermeiden (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2001, 37/39), rechtfertigt es jedoch, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die von ihnen betreuten Personen nicht mittellos sind, für eine angemessene Übergangszeit einen Härteausgleich zu gewähren (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122).

    Andernfalls könnte dem wesentlich höheren Niveau der ihnen früher gewährten Vergütungen vielfach nicht Rechnung getragen werden, obwohl gerade diese nach dem Willen des Gesetzgebers einen besonders wichtigen Anhaltspunkt für den Härteausgleich darstellen sollen (vgl. BayObLGZ 2001, 37/40).

  • OLG Dresden, 08.12.1999 - 15 W 1672/99

    Stundensatz des Vereinsbetreuers im Beitrittsgebiet; Stundensatz einer

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01
    Den Betreuer trifft insoweit jedoch eine Darlegungslast, das heißt es obliegt ihm, die notwendigen Angaben zu machen und zu belegen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553).
  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01
    Der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck, aus der veränderten Vergütungssituation resultierende unzumutbare Nachteile zu vermeiden (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2001, 37/39), rechtfertigt es jedoch, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die von ihnen betreuten Personen nicht mittellos sind, für eine angemessene Übergangszeit einen Härteausgleich zu gewähren (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122).
  • BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99

    Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01
    Bei Diplom-Sozialpädagogen bewegten sich die Netto-Stundensätze zwischen etwa 70 und 90 DM (vgl. BayObLGZ 1999, 375/379 m. w. N.).
  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01
    Das Landgericht hat ferner rechtsfehlerfrei dargelegt, dass den in § 1 Abs. 1 BVorm.VG festgelegten Stundensätzen für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter Richtlinienfunktion zukomme und sie deshalb nur überschritten werden dürften, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebiete (vgl. hierzu BGHZ 145, 104; BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122).
  • BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96

    Vergütung des Rechtsanwaltes bei Betreuung des nicht mittellosen Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01
    So hat der Senat bei Rechtsanwälten einen Stundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer als in der Regel angemessen angesehen (vgl. BayObLGZ 1997, 44).
  • BayObLG, 19.10.2001 - 3Z BR 216/01

    Härteausgleich bei Betreuung nicht mittelloser Betroffener - Verzinsung der

    Soweit § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG bestimmt, dass bei der Bemessung des Stundensatzes nicht über 60, 00 DM hinausgegangen werden dürfe, gilt diese Beschränkung bei der Vergütung von Betreuern nicht mittelloser Betreuter angesichts des wesentlich höheren Ausgangsniveaus der früher bewilligten Vergütung naturgemäß nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 16.7.2001 - 3Z BR 178/01).
  • BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02

    Härteausgleich bei Vereinsbetreuung eines vermögenden Betreuten - Beschränkung

    Rechtsgrundlage hierfür ist die Übergangsbestimmung des § 1 Abs. 3 BVormVG, die bei der Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter und bei der Vergütung der Betreuungsvereine entsprechende Anwendung findet (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122/125; BayObLG BtPrax 2001, 253; NJW-RR 2001, 1446/1447; SchlHOLG BtPrax 2001, 259 sowie OLG Dresden FamRZ 2001, 1323; HK-BUR/Bauer § 1908e BGB Rn. 32).
  • BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 275/01

    Zulassung der sofortige Beschwerde in einer Vergütungssache für einen vermögenden

    Die im Zusammenhang mit einem Härteausgleich für die Übergangszeit stehenden Fragen hat der Senat inzwischen in einer größeren Zahl von Entscheidungen geklärt (vgl. u. a. BayObLGZ 2001, 122; BayObLG Beschlüsse vom 26.3.2001 - 3Z BR 65101, 23.5.2001 - 3Z BR 135/01 und zuletzt 16.7.2001 - 3Z BR 178/01).
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